- Hinterbliebenenrente
- Hin|ter|blie|be|nen|ren|te 〈f. 19〉 (staatl.) Rente für Hinterbliebene (Witwen, Waisen)
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Hin|ter|blie|be|nen|ren|te, die:staatliche Rente für Hinterbliebene (bes. Witwen u. Waisen), die im Rahmen der Sozialversicherung gewährt wird.* * *
Hinterbliebenenrente,Bezeichnung für die nach dem Recht der Sozialversicherung und der staatlichen Versorgung v.a. an Witwen bzw. Witwer und Waisen gewährte Rente. In der Privatversicherung kann im Rahmen einer Lebensversicherung ebenfalls die Zahlung einer Hinterbliebenenrente vereinbart werden. In der gesetzlichen Rentenversicherung wird sie als Witwen- bzw. Witwerrente, Waisenrente und Erziehungsrente gezahlt.Nach dem Tod des Ehegatten besteht ein Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente (§ 46 SGB VI) grundsätzlich dann, wenn der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat oder bereits eine Rente bezogen hat. Sie wird als »große« Witwen-/Witwerrente gezahlt, wenn die/der Hinterbliebene das 45. Lebensjahr vollendet hat, waisenrentenberechtigte Kinder erzieht oder erwerbsgemindert (Erwerbsminderung) ist. Die Höhe der Rente beträgt 55 % der (fiktiv berechneten) Rente des verstorbenen Ehepartners (Rentenartfaktor 0,55). Vor der Rentenreform 2001 betrug dieser Satz noch 60 %; zum Ausgleich für die Kürzung erhalten Hinterbliebene, die Kinder erzogen haben, künftig einen rentensteigernden so genannten dynamischen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten. Sind die genannten Voraussetzungen für die »große« Rente nicht erfüllt, erhält der hinterbliebene Ehegatte eine »kleine« Witwen-/Witwerrente in Höhe von 25 % der Rente der/des Verstorbenen (Rentenartfaktor 0,25). Die Bezugsdauer dieser Rente ist grundsätzlich auf zwei Jahre begrenzt; der Anspruch besteht jedoch ohne Beschränkung, wenn der Ehegatte vor dem 1. 1. 2002 verstorben ist oder mindestens ein Ehegatte vor dem 2. 1. 1962 geboren und die Ehe vor dem 1. 1. 2002 geschlossen wurde. Übersteigt das Einkommen des Hinterbliebenen einen bestimmten Freibetrag, so werden vom Differenzbetrag 40 % auf die Rente angerechnet. Aufgrund der Rentenreform 2001 können Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen künftig zwischen der Hinterbliebenenrente und einem neu eingeführten Rentensplitting unter Ehegatten wählen. Durch eine übereinstimmende Erklärung beider Ehepartner kann eine gleichmäßige Aufteilung der gemeinsam in der Splittingzeit erworbenen Rentenanwartschaften erreicht werden. Mit der verbindlichen Wahl des Rentensplittings unter Ehegatten schließen die Ehepartner jedoch die spätere Zahlung einer Witwen- bzw. Witwenrente aus.Die Halbwaisenrente (§ 48 SGB VI) wird nach dem Tod eines Elternteils, die Vollwaisenrente nach dem Tod beider Elternteile gezahlt, sofern von der/dem Verstorbenen die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde. Waisenrentenberechtigt sind neben leiblichen Kindern Stief- und Pflegekinder, die in den Haushalt der/des Verstorbenen aufgenommen waren, sowie Enkel und Geschwister, die entweder in den Haushalt der/des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihr/ihm überwiegend unterhalten wurden. Die Höhe der Halbwaisenrente beträgt 10 %, die der Vollwaisenrente 20 % der Rente der/des Verstorbenen (Rentenartfaktor 0,1 bzw. 0,2). Der Anspruch auf Waisenrente besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sich die Waise z. B. in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder wegen einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Für die Zeit eines Waisenrentenbezugs nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird eigenes Einkommen, das einen Freibetrag übersteigt, auf die monatliche Rente angerechnet.Eine Erziehungsrente (§ 47 SGB VI) erhalten Versicherte, wenn ihre Ehe nach dem 30. 6. 1977 geschieden wurde und der geschiedene Ehegatte gestorben ist, sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen und sie nicht wieder geheiratet haben und bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Die Rente wird in Höhe einer Vollrente gewährt (Rentenartfaktor 1,0); die Einkommensanrechnung erfolgt entsprechend den Regelungen zur Witwen-/Witwerrente. (Österreich und Schweiz Rentenversicherung)* * *
Hin|ter|blie|be|nen|ren|te, die: staatliche Rente für Hinterbliebene (bes. Witwen u. Waisen), die im Rahmen der Sozialversicherung gewährt wird.
Universal-Lexikon. 2012.